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Dein monatliches Nettogehalt
2.340,83 €
bei 3.500,00 € brutto / Steuerklasse 1
Wenn du verheiratet bist, kann ein Wechsel zur Steuerklasse III/V-Kombination dein monatliches Netto deutlich erhöhen. Der Mehrverdienende wählt Steuerklasse III, der Partner Steuerklasse V.
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| Klasse | Für wen | Besonderheit |
|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete | Standard |
| II | Alleinerziehende | Entlastungsbetrag 4.260 € |
| III | Verheiratet (Hauptverdiener) | Niedrigste Abzüge, doppelter Grundfreibetrag |
| IV | Verheiratet (ähnliches Gehalt) | Wie Klasse I |
| IV mit Faktor | Verheiratet | Genauere Verteilung, weniger Nachzahlung |
| V | Verheiratet (Geringverdiener) | Höchste Abzüge, keine Freibeträge |
| VI | Zweitjob | Keine Freibeträge, höchste Abzüge |
Die Kombination III/V eignet sich für Ehepaare mit deutlichem Einkommensunterschied: Der Besserverdiener erhält in Klasse III den doppelten Grundfreibetrag und zahlt weniger Lohnsteuer. Der Partner in Klasse V hat dafür höhere Abzüge. Insgesamt bleibt monatlich mehr Netto übrig — allerdings kann es bei der Steuererklärung zu Nachzahlungen kommen.
Verdienen beide Partner ähnlich viel, ist IV/IV oder das Faktorverfahren (IV-Faktor) die bessere Wahl. Beim Faktorverfahren berücksichtigt das Finanzamt das tatsächliche Einkommensverhältnis und verteilt die Steuerlast entsprechend. So vermeidet ihr hohe Nachzahlungen oder überraschend große Erstattungen am Jahresende.
Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Vorauszahlung — nicht die Jahressteuerlast. Am Jahresende wird per Steuererklärung ausgeglichen.
Ein Steuerklassenwechsel ist in folgenden Situationen sinnvoll: bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes (für Klasse II), Tod des Partners oder wenn sich das Gehaltsverhältnis deutlich ändert — etwa durch Gehaltserhöhung, Elternzeit oder Jobwechsel.
Den Wechsel beantragst du online über ELSTER (Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel") oder persönlich beim zuständigen Finanzamt. Beide Ehepartner müssen den Antrag unterschreiben. Der Wechsel wird ab dem Folgemonat wirksam.
Beim Faktorverfahren berechnet das Finanzamt einen individuellen Faktor zwischen 0 und 1, der auf die Steuerklasse IV angewendet wird. Der Faktor berücksichtigt das Verhältnis der beiden Einkommen zueinander. So zahlt jeder Partner monatlich einen fairen Anteil, und die Nachzahlung bzw. Erstattung am Jahresende fällt minimal aus.
Seit 2020 können Ehepaare die Steuerklasse mehrmals pro Jahr wechseln — nicht mehr nur einmal.
| Versicherung | Satz gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil | BBG/Monat |
|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (KV) | 14,6 % + 2,9 % Zusatz | 7,3 % + 1,45 % | 7,3 % + 1,45 % | 5.812,50 € |
| Pflegeversicherung (PV) | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % | 5.812,50 € |
| Rentenversicherung (RV) | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % | 8.450 € |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % | 8.450 € |
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr). Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine BBG von 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). Gehalt oberhalb der BBG ist beitragsfrei.
Ab 2026 gelten die Bemessungsgrenzen bundeseinheitlich — die Unterscheidung West/Ost ist weggefallen.
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten — dieser wird ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen. Der Zuschlag erhöht den AN-Anteil auf 2,4 %.
Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren gibt es einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten pro Kind. Der maximale Abschlag beträgt 1,0 Prozentpunkte (bei 5 oder mehr Kindern).
Sonderfall Sachsen: In Sachsen tragen Arbeitnehmer 2,2 % und Arbeitgeber 1,4 % (statt jeweils 1,8 %).
| Situation | AN-Anteil PV | Beitrag bei 4.000 € brutto |
|---|---|---|
| Kinderlos (ab 23) | 2,4 % | 96,00 €/Monat |
| 1 Kind | 1,8 % | 72,00 €/Monat |
| 3 Kinder (unter 25) | 1,3 % | 52,00 €/Monat |
Seit 2021 zahlen rund 90 % der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr. Die Freigrenze liegt bei 20.350 € Lohnsteuer pro Jahr (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € bei Zusammenveranlagung.
In der Praxis bedeutet das: Erst ab einem Bruttojahresgehalt von rund 75.000 € (ledig, Steuerklasse I) fällt überhaupt Soli an. In der Gleitzone direkt über der Freigrenze wird der Soli schrittweise angehoben, bis er bei hohen Einkommen den vollen Satz von 5,5 % der Lohnsteuer erreicht.
Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt Kirchensteuer auf die Lohnsteuer. Der Satz beträgt in allen Bundesländern 9 % — mit Ausnahme von Bayern und Baden-Württemberg, wo nur 8 % fällig werden.
Rechenbeispiel: Bei 400 € Lohnsteuer im Monat zahlst du 36 € Kirchensteuer (9 %) bzw. 32 € (8 %). Das sind 384–432 € pro Jahr.
Ein Kirchenaustritt ist beim zuständigen Amtsgericht oder Standesamt möglich (je nach Bundesland). Die Kosten betragen 20–35 €. Die Kirchensteuer entfällt ab dem Folgemonat des Austritts.
Ein Kirchenaustritt spart je nach Einkommen mehrere Hundert Euro pro Jahr. Bedenke jedoch, dass du damit auch Ansprüche auf kirchliche Dienstleistungen (z. B. kirchliche Trauung, Bestattung) verlierst.
Grundfreibetrag 2026: 12.348 € — bis zu diesem Betrag bleibt dein Einkommen steuerfrei. Er wird automatisch berücksichtigt.
Kinderfreibetrag: 9.756 € pro Kind (beide Eltern zusammen). Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der Günstigerprüfung, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist.
Werbungskostenpauschale: 1.230 € — wird automatisch angesetzt. Erst darüber hinausgehende Kosten lohnen sich in der Steuererklärung.
Entfernungspauschale: 0,38 €/km (einfache Strecke, ab dem 1. Kilometer). Bei 30 km einfacher Strecke und 220 Arbeitstagen ergibt das 2.508 € — deutlich über der Werbungskostenpauschale.
Homeoffice-Pauschale: 6 €/Tag, maximal 1.260 €/Jahr (210 Tage). Seit 2023 fest etabliert und auch 2026 gültig.
Hast du regelmäßig hohe Werbungskosten (z. B. langer Arbeitsweg), kannst du einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dadurch erhöht sich dein monatliches Netto sofort — du musst nicht bis zur Steuererklärung warten.
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist bis zu einem Verdienst von 603 €/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Lediglich die Rentenversicherungspflicht besteht (kann auf Antrag befreit werden).
Im Midijob (603,01–2.000 €/Monat) gelten reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer. Die Beiträge steigen gleitend an, bis sie ab 2.000 € dem regulären Satz entsprechen.
Ein Zweitjob neben der Hauptbeschäftigung wird automatisch in Steuerklasse VI eingeordnet. Das bedeutet: keine Freibeträge, die Abzüge sind entsprechend hoch. Über die Steuererklärung wird am Jahresende ausgeglichen.
Ab 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 € (dynamisch gekoppelt an den Mindestlohn von dann 14,60 €).
Viele Arbeitgeber bieten steuerlich begünstigte Sachbezüge an. Diese erhöhen dein Netto, ohne dass volle Steuern und Sozialabgaben anfallen:
Firmenwagen: Bei privater Nutzung wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Für E-Autos gilt der reduzierte Satz von nur 0,25 % (bis 70.000 € Listenpreis) bzw. 0,5 %.
Jobticket: Seit 2019 steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Gehalt gewährt wird. Es wird allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Kita-Zuschuss: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn zusätzlich zum Gehalt gezahlt. Keine Obergrenze.
Essenszuschuss: Bis zu 4,13 € pro Arbeitstag steuerfrei (als Sachbezug, z. B. digitale Essensmarken).
Sachbezüge sind oft mehr wert als eine gleich hohe Gehaltserhöhung. 100 € Kita-Zuschuss bringen dir 100 € netto — 100 € mehr Brutto dagegen nur ca. 50–60 € netto.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden steuerlich als „sonstige Bezüge" behandelt. Sie werden nicht mit dem regulären Monatssteuersatz versteuert, sondern nach der Jahreslohnsteuertabelle. Das führt oft zu einer gefühlt höheren Steuerbelastung.
Beispiel: Bei 4.000 € Monatsbrutto und 3.000 € Weihnachtsgeld bleiben vom Weihnachtsgeld ca. 1.800 € netto übrig (Abzugsquote rund 40 %). Der reguläre Monatslohn hat dagegen nur ca. 33 % Abzüge.
Für Abfindungen galt bis 2024 die Fünftelregelung, bei der die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wurde, um die Steuerprogression zu mildern. Seit 2025 kann die Fünftelregelung nur noch über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden — nicht mehr direkt über die Lohnabrechnung.
1. Steuerklasse optimieren: Prüfe als verheiratete Person, ob die aktuelle Kombination (III/V, IV/IV oder IV-Faktor) zu eurer Einkommenssituation passt. Ein Wechsel ist jederzeit möglich und wird ab dem Folgemonat wirksam.
2. Freibeträge eintragen lassen: Hohe Werbungskosten, Fahrtkosten oder Kinderbetreuungskosten kannst du als Freibetrag beim Finanzamt hinterlegen. Das erhöht dein monatliches Netto sofort.
3. Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Bis zu 302 €/Monat sind sozialversicherungsfrei, bis zu 604 €/Monat steuerfrei. Dein Arbeitgeber muss seit 2019 mindestens 15 % Zuschuss geben. Doppelter Vorteil: weniger Abzüge heute, mehr Rente morgen.
4. Sachbezüge verhandeln: Jobticket, Kita-Zuschuss, Essenszuschuss oder Firmenwagen sind oft mehr wert als eine Gehaltserhöhung in gleicher Höhe.
5. PKV prüfen: Wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 € liegt, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Je nach Alter und Gesundheit kann das den Nettolohn erhöhen.
6. Homeoffice + Fahrtkosten ausreizen: Die Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr) und die Entfernungspauschale (0,38 €/km) lassen sich kombinieren — an Homeoffice-Tagen die Pauschale, an Bürotagen die Entfernungspauschale.
7. Steuererklärung abgeben: Arbeitnehmer erhalten im Durchschnitt 1.095 € Erstattung. Selbst mit einfachen Mitteln (z. B. Werbungskosten, Versicherungen, Handwerkerleistungen) lohnt sich die Abgabe fast immer.
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Stand: 2026 · Letzte Aktualisierung: 2026-03-20 · Alle Angaben ohne Gewähr.
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